Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
myonic GmbH Leutkirch

 

1.0 Allgemeines

 

1.1. Der Vertrag ist mit dem Empfang unserer schriftlichen Bestätigung, dass wir die Bestellung annehmen (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote von uns, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

 

1.2. Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

 

1.3. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien, insbesondere Vertragsänderungen und/oder -ergänzungen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und sind zu unterzeichnen. Soweit der Schriftverkehr EDV-systemgebunden ohne Unterschrift erfolgt, genügt dies dem Erfordernis der Schriftform.

 

1.4. Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.

 

 

2.0 Umfang und Ausführung der Lieferungen und Leistungen

 

2.1. Für den Umfang und die Ausführung unserer Lieferungen und Leistungen ist allein die Auftragsbestätigung mit den darin ausdrücklich erwähnten Spezifikationen und Beilagen maßgeblich. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% vor.

 

2.2. Wir sind ermächtigt, Änderungen an Lieferungen und Leistungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.

 

 

3.0 Technische Unterlagen, Projekte und Vorstudien

 

3.1. Angaben in Prospekten, Katalogen, technischen Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Projekten, Studien und dergleichen sind nur verbindlich, soweit sie von uns ausdrücklich zugesichert sind. Wir behalten uns jederzeit die notwendig erscheinenden Änderungen vor. Sofern nicht anderweitig vereinbart, fertigen und prüfen wir nach myonic Standard.

 

3.2. Projekte und Vorstudien einschließlich der Anfertigung von Mustern und Prototypen, welche von uns auf Wunsch des Bestellers ausgearbeitet werden, bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unser schriftliches Einverständnis weder kopiert noch vervielfältigt noch an Dritte abgegeben oder auf sonstige Weise Dritten zugänglich gemacht noch zur Anfertigung des Werkes oder von dessen Bestandteilen oder für fremde Zwecke verwendet werden. Sämtliche technischen Unterlagen, Muster und Prototypen zu Angeboten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind uns umgehend zurückzugeben.

 

3.3. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder außerhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

 

3.4. Sofern Gegenstände nach Entwürfen, Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Besteller übergeben werden, oder nach seinen Angaben irgendwelcher Art anzufertigen und zu liefern sind, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller übernimmt allen Schaden, der aus einer Verletzung von Rechten Dritter entstehen kann.

 

 

4.0 Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen

 

4.1. Der Besteller hat uns spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen, technischen und anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, die Montage, den Betrieb sowie auf die Krankheits , Unfall und generell auf die Schadenverhütung im Bestimmungsland beziehen. Darüber hinaus hat er uns jede Änderung solcher Bestimmungen unverzüglich und rechtzeitig mitzuteilen. Gleiches gilt für im Vergleich zu deutschem Recht abweichende, insbesondere schärfere Produkthaftungs- und Produktsicherungsvorschriften.

 

4.2. Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen unsere Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen an unserem Sitz. Zusätzliche oder andere Schutzvorschriften werden nur insoweit mitberücksichtigt, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

 

4.3. Sämtliche Rechtsfolgen, welche sich aus mangelhafter Aufklärung seitens des Bestellers ergeben inkl. allfälliger Preisänderungen, welche sich als Folge von Änderungen der Lieferungen und Leistungen wegen Änderungen von Vorschriften und Normen im Bestimmungsland ergeben, gehen vollumfänglich zu Lasten des Bestellers. Wir sind v.a. bei fehlender Aufklärung über Produkthaftungs- und Produktsicherungsvorschriften berechtigt innerhalb eines Monats, nachdem wir von der entsprechenden Rechtslage erfahren haben vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist - unabhängig vom Rücktritt - verpflichtet uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, die über unsere Leistungspflicht bei einem vergleichbaren Produkthaftungsfall in Deutschland hinausgeht.

 

 

5.0 Preise

 

5.1. Alle angegebenen Preise verstehen sich netto, ohne Verpackung ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird die Ware mit dem Preis fakturiert, der zum Zeitpunkt der Lieferung gültig ist.

 

5.2. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. Kosten für Fracht, Verpackung, Versicherung, Ausfuhr , Durchfuhr , Einfuhr und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, zu tragen oder gegen entsprechenden Nachweis der Lieferantin zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist. Sind die Nebenkosten von uns im Preis eingeschlossen oder separat ausgewiesen worden, so verstehen sich diese Kosten unter Vorbehalt von Änderungen der entsprechenden Tarife, und die Lieferantin behält sich das Recht vor, ihre diesbezüglichen Ansätze bei Änderung der Tarife entsprechend anzupassen.

 

 

6.0 Zahlungsbedingungen

 

6.1. Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen an unserem Rechtsdomizil ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen gemäss den in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen zu leisten. Bei Teillieferungen hat die Zahlung entsprechend dem Umfang der einzelnen Lieferung zu erfolgen. Ist Zahlung mit Wechsel oder Scheck vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer sowie Inkasso und Bankspesen.

 

6.2. Geleistete Anzahlungen werden nicht verzinst. Bei Vertragsverletzung durch den Besteller dient die geleistete Anzahlung der Lieferantin zur Deckung des dadurch entstandenen Schadens, wobei Ersatzansprüche für Schäden, die darüber hinausgehen, vorbehalten bleiben. Es steht der Lieferantin frei, darüber zu bestimmen, auf welche Schadensposition die Anzahlung angerechnet wird.

 

6.3. Die vereinbarten Zahlungstermine sind vom Besteller auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder verunmöglicht werden.

 

6.4. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von uns nicht anerkannten Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen, zu verrechnen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann termingerecht zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

 

6.5. Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäß geleistet werden, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit weiteren Zahlungen im Verzug oder müssen wir befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, sind wir ohne Einschränkung unserer gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Auftrages auszusetzen und Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten, bis die Zahlungen sichergestellt sind. Werden die Zahlungen nicht innerhalb angemessener Zeit sichergestellt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

 

6.6. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, oder gerät der Besteller in anderer Weise in Verzug, so hat er vom Zeitpunkt des Verzugseintrittes an einen Zins zu entrichten, der 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Werden die Liefergegenstände aus irgendeinem Grund beschädigt oder zerstört, bleibt die Pflicht zur Bezahlung der ausstehenden Raten in jedem Fall weiter bestehen.

 

 

7.0 Eigentumsvorbehalt

 

7.1. Wir behalten uns an den von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis keine aus der Bestellung entstandene Forderung mehr vorhanden ist. Bestehen neben der uns aus der Bestellung zustehenden Forderung im Zeitpunkt der Lieferung noch andere Forderungen gegenüber dem Besteller, so behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich sämtlicher oben bezeichneten Forderungen vor (erweiterter Vorbehalt). Bei Scheck- oder Wechselzahlungen des Bestellers besteht die aus der Bestellung und Lieferung entstandene Forderung solange fort, bis der Wechsel oder der Scheck vom Besteller eingelöst worden ist. Der erweiterte Vorbehalt gilt jeweils für den Saldo, wenn die Forderungen in ein Kontokorrent eingestellt werden.

 

7.2. Be- oder verarbeitet der Besteller die gelieferte Ware, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns in der Weise, dass wir an der neuen Sache Miteigentum mit dem Anteil erwerben, der dem Einkaufswert der gelieferten Sache im Verhältnis zum gesamten Verkaufswert der neuen Sache entspricht. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer für die hergestellte Sache verwendete Vorbehaltsware zu dem Verkaufswert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung zu. Diese Verarbeitungsklausel setzt sich fort an allen Forderungen, die der Besteller durch den Weiterverkauf der dieser Verarbeitungsklausel unterliegenden Sachen künftig erwirbt. Der Besteller tritt die aus dem Weiterverkauf dieser Sache entstehenden Forderungen bis zur Höhe unserer Zahlungsansprüche an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

 

7.3. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Waren untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, erwerben wir Miteigentum an der gesamten Menge in Höhe des Wertanteils unserer Lieferung, §§ 947, 948 BGB. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der neu hergestellten Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Besteller hat in diesem Fall die in unserem Eigentum stehende Ware unentgeltlich zu verwahren.

 

7.4. Der Eigentumsvorbehalt wird verlängert auf alle Forderungen des Bestellers, die dieser aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren oder aus dem Weiterverkauf der neu hergestellten Waren erwirbt. Die Forderungen werden uns in Höhe des offenstehenden Rechnungsbetrages abgetreten. Der Besteller tritt diese künftigen Forderungen sicherheitshalber zum Zeitpunkt der Entstehung ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. der neu hergestellten Ware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass seine Kauf- bzw. Werklohnforderung gemäß vorstehenden Bestimmungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt.

 

7.5. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

 

7.6. Unsere Sicherungsrechte hindern den Besteller nicht, über uns gehörige Gegenstände oder uns sicherungshalber abgetretene Forderungen im normalen Geschäftsbetrieb zu verfügen. Ein normaler Geschäftsbetrieb liegt nicht mehr vor, wenn der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns einen Monat nach Verzugseintritt in Rückstand kommt, Wechsel bei ihm protestiert werden, die Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Insolvenzantrag gestellt wird. In diesem Fall ist der Besteller auf unser Verlangen hin verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretungen bekannt zu geben, den Einzug der Forderungen zu unterlassen und den Einzug durch uns zuzulassen. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller ferner verpflichtet, uns auf erstes Anfordern die Adressen seiner Drittbesteller bekannt zu geben.

 

7.7. Liegt kein normaler Geschäftverkehr mehr vor, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In einer solchen Zurücknahme, in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie in der Pfändung des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit gesetzlich zulässig.

 

7.8. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigt.

 

 

8.0 Lieferfrist

 

8.1. Die Lieferfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.

 

8.2. Die Lieferfrist und allfällige Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.

 

8.3. Auf Abruf stehende Bestellungen sind spätestens innerhalb von 12 Monaten nach erster Teillieferung ohne weitere Information des Bestellers abzunehmen.

 

8.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

 

8.4.1. Wenn uns die Angaben, die wir für die Erfüllung des Vertrages benötigen, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Besteller diese nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht; oder

 

8.4.2. Wenn Hindernisse auftreten, die wir trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden können, ungeachtet, ob sie bei uns, einem Zulieferanten, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Boykott, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse; oder

 

8.4.3. Wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

 

8.5. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche außer den hier genannten, insbesondere keinen Anspruch auf Geltendmachung von direktem oder indirektem Schaden. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht unsererseits, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht von Hilfspersonen.

 

 

9.0 Verpackung

Die Verpackung wird von uns gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als unser Eigentum bezeichnet worden oder sind wir auf Grund behördlicher und gesetzlicher Vorschrift verpflichtet, die Verpackung zurückzunehmen, muss sie uns vom Besteller aussortiert, frei und franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden.

 

 

10.0 Übergang von Nutzen und Gefahr

 

10.1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko, CIF, FOB oder unter ähnlichen Klauseln gemäss den INCOTERMS in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung erfolgt oder wenn der Transport durch uns organisiert und geleitet wird.

 

10.2. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert oder hinterlegt.

 

11.0 Versand, Transport und Versicherung

 

11.1. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind uns rechtzeitig vom Besteller bekannt zu geben. Der Versand und Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

 

11.2. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

 

11.3.Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn die Versicherung durch uns abzuschließen ist, gilt sie als im Auftrag und für Rechnung des Bestellers abgeschlossen.

 

 

12.0 Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

 

12.1. Wir werden die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand im Rahmen unserer Prüfbestimmungen prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese gesondert zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innerhalb angemessener Frist zu prüfen. Offensichtliche Mängel der gelieferten Sache sind vom Besteller unverzüglich schriftlich und detailliert bekannt zu geben. Nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach dem Erkennen bei uns geltend zu machen. Versäumt der Besteller die Absetzung der Rüge binnen einer Ausschlussfrist von vierzehn (14) Tagen, gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.

 

12.2. Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

 

 

13.0 Haftung

 

13.1 Nimmt der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so übernehmen wir für die daraus entstehenden Folgen keine Haftung. Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel usw. wird keine Gewähr übernommen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen ist.

 

13.2 Ist die von uns gelieferte bewegliche Sache fehlerhaft und ist der Besteller Verbraucher im Sinne des BGB (Verbrauchsgüterkauf), so kann der Besteller nach den gesetzlichen Haftungsbestimmungen Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt vom Vertrag verlangen. Diese Ansprüche verjähren in 2 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ein Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines leicht fahrlässigen Verhaltens, das keine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht darstellt (Kardinalpflicht) besteht nicht, soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht, verspätet oder mangelhafter Leistung verjährt in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

 

13.3 In allen anderen Fällen, in denen kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz nach den folgenden Bestimmungen:

 

13.4.1. Nimmt der Besteller eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz nur zu, wenn er sich diese Rechte wegen des Mangels bei der Annahme vorbehält.

 

13.4.2. Bei Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit der Sache oder bei Vorliegen eines sonstigen Sachmangels nach § 434 I S. 2 BGB / § 633 II S. 2 BGB, nehmen wir bei fristgerechter Rüge für einen Zeitraum von 1 Jahr nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) vor.

 

13.4.3. Wurde von uns eine zweimalige Beseitigung des Mangels versucht oder eine einmalige Nachlieferung einer mangelfreien Sache vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden oder wurde eine Nachbesserung verweigert, so kann der Besteller anstelle der Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache den Kaufpreis mindern oder, nach angemessener Fristsetzung Rückgängigmachung des mit uns abgeschlossenen Vertrages verlangen.

 

13.4.4. Wird unserer fällige Leistung nicht, verspätet oder mangelhaft erbracht, so kann der Besteller für einen Zeitraum von 1 Jahr ab Gefahrübergang Schadensersatz nur verlangen:

 

13.4.4.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf unserer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

13.4.4.2. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits oder der vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

 

13.4.4.3. für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen. Eine weitergehende Haftung aufgrund eines arglistigem Verhaltens bleibt unberührt. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden Schaden beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit. Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden jedweder Art, insbesondere solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie Ansprüche aus Delikt ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Ansprüche wegen und gegen unsere Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung, wenn uns oder unsere Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegen.

 

13.4.5. Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritten beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen auch zugunsten der Dritten.

 

 

14.0 Erfüllungsort

 

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist Leutkirch, und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko, CIF, FOB oder unter ähnlichen Klauseln gemäss den INCOTERMS erfolgt.

 

 

15.0 Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Ravensburg, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Besteller in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen zuständigen Gericht ins Recht zu fassen. Das Rechtsverhältnis untersteht deutschem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

 

 

Dezember 2008

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